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Legale Aspekte
 
Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Die Rechtsprechung zieht die Maschen immer enger. Das Strafgesetzbuch legt fest, was illegal ist. Gemäss Artikel 197 des Strafgesetzbuches heißt es, wer pornografisches Material mit Kindern "herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Auch wer es "erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt" muss mit einer Strafverfolgung rechnen.

Schwere Strafen
Der passive Konsum von Kinderpornos - also das Betrachten allein - ist nicht strafbar. Der Besitz und die Herstellung jedoch werden bestraft. In der Schweiz handhaben die Gerichte diese Formulierung mit Strenge. So wird das Herunterladen von illegalem Material auf einen Datenträger (auch auf ein Handy) als Herstellung betrachtet und schwer bestraft. Das Herunterladen von einem Server im Ausland gilt als Einfuhr.

UNO-Konvention
Die Schweiz richtet sich nach einer Forderung der UNO-Konvention über die Rechte des Kindes, wonach sie gehalten ist, das Kind vor jeder Form sexueller Ausbeutung und Gewalt zu schützen, insbesondere auch vor pornografischen Darstellungen, die einen Missbrauch darstellen.
 
Weblinks
 
Externer LinkBundesgesetz
Die Gesetzestexte des Strafgesetzbuches stehen online zur Verfügung unter: "Strafverfolgung/Recht und Gesetz"
Externer LinkStopp Kinderpronographie im Internet!
Die Praktiken der Gerichte entwickeln sich weiter. Sie finden aktuelle Informationen auf der Website der SKP.