Besondere Schulung: Was ist neu?
![]() | |
Die fachliche, rechtliche und finanzielle Verantwortung für die besondere Schulung von Kindern und Jugendlichen und für die sonderpädagogischen Massnahmen liegt seit Anfang 2008 vollumfänglich bei den Kantonen. Die Invalidenversicherung zog sich auf diesen Zeitpunkt hin aus der Mitfinanzierung und dem Management der damit zusammenhängenden Massnahmen zurück. Die Kantone legten in einem Konkordat einen gesamtschweizerischen Rahmen für die wichtigsten Massnahmen im sonderpädagogischen Bereich fest. Kernstücke dieses Konkordats sind gesamtschweizerische Instrumente in den Bereichen Terminologie, Qualitätsstandards für die Anerkennung von Leistungsanbietern sowie ein standardisiertes Abklärungsverfahren für die Ermittlung des individuellen Bedarfs.
Angebot der Massnahmen
Gemäss dem Konkordat haben alle in der Schweiz wohnhaften Kindern und Jugendlichen (0-20) mit einem besonderen Bildungsbedarf Anrecht auf sonderpädagogische Massnahmen. Das Angebot der Massnahmen wird von den Kantonen festgelegt und beinhaltet folgende Leistungen:
Gemäss dem Konkordat haben alle in der Schweiz wohnhaften Kindern und Jugendlichen (0-20) mit einem besonderen Bildungsbedarf Anrecht auf sonderpädagogische Massnahmen. Das Angebot der Massnahmen wird von den Kantonen festgelegt und beinhaltet folgende Leistungen:
| Beratung und Unterstützung | |
| Heilpädagogische Früherziehung, Logopädie und Psychomotoriktherapie | |
| Sonderpädagogische Massnahmen in einer Regel- oder Sonderschule | |
| Betreuung in Tagesstrukturen oder stationäre Unterbringung in sonderpädagogischen Einrichtungen (je nach Bedarf) |
Das Konkordat tritt im Jahr 2011 in Kraft. Bis dahin müssen die Kantone ein Sonderschulkonzept erarbeiten, in welchem sie sich zur Einhaltung der im Konkordat geschilderten Rahmenbedingungen verpflichten.
| Schweizerische Zentralstelle für Heilpädagogik (SZH) | |
| Netzwerk Integrative Schulungsformen | |
| ISF-Rahmenbedingungen |

